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Die sprunghafte Entwicklung des Aukrugs in den 60er Jahren führte vermehrt zur Überlegung, die fünf Dörfer zu einer Gemeinde mit einer Verwaltung zusammen zu legen. Motor dieser Idee war der frühere Kreis- und Landtagsabgeordnete Heinz-Wilhelm Fölster aus Aukrug-Bargfeld.

Am 2.7.1968 wurde nach ministerieller Genehmigung von den fünf Aukrug-Gemeinden der Vereinigungsvertrag zur Gründung der Gemeinde Aukrug unterschrieben. Dies geschah im Hotel Aukrug-Tivoli (heute "Gasthof Aukrug") in Beisein des damaligen Innenministers Dr. Schlegelberger, des Landrats, des Kreispräsidenten, des Amtsvorstehers des ehemaligen Amtes Innien und vieler weiterer Gäste. 

Abspielen der Rede im MP3-Format Die Festrede hielt Heinz-Wilhelm Fölster. Eine historisches Tondokument können Sie hier anhören (die Qualität der über 30 Jahre alten Aufnahme ist leider nicht besonders gut):
Rede im MP3-Format (22:34 Minuten, ca. 2.6 MB)
 
Rede im RealAudio-Format (22:34 Minuten, ca. 2.7 MB)

Der im Vertrag formulierte Wunsch, nach der Vereinigung eine amtsfreie Gemeinde zu werden, wurde allerdings nicht realisiert; stattdessen wurden zum 1.6.1970 die Ämter Innien und Wasbek zum neuen Amt Aukrug zusammengelegt, das seinen Sitz in der neuen Gemeinde Aukrug hat.

Vertrag

über die Vereinigung der Gemeinden Bargfeld, Böken, Bünzen, Homfeld und Innien, Kreis Rendsburg.

Zwischen den Gemeinden Bargfeld, Böken, Bünzen, Homfeld und Innien wird in dem Wunsch, dann amtsfreie Gemeinde zu werden, folgender Vertrag geschlossen:

§ 1
Vereinigung

Die Gemeinden Bargfeld, Böken, Bünzen, Homfeld und Innien vereinigen sich zu einer neuen Gemeinde mit dem Namen "Aukrug".

§ 2
Gesamtrechtsnachfolge

(1) Die neue Gemeinde Aukrug wird Rechtsnachfolgerin der jetzigen Gemeinden Bargfeld, Böken, Bünzen, Homfeld und Innien.
(2) Das gesamte Vermögen der bisher bestehenden fünf Gemeinden geht mit dem Tage der Vereinigung auf die neue Gemeinde Aukrug über. Diese übernimmt von diesem Tage an auch alle Rechte und Pflichten der bisherigen Gemeinden.
(3) Die Bediensteten der Gemeinden sowie die Bediensteten des Amtes Innien werden mit allen Rechten und Anwartschaften aus ihrem bisherigen Dienstverhältnis in den Dienst der neuen Gemeinde Aukrug übernommen.

§ 3
Ortsrecht

(1) Mit Ausnahme der außer Kraft tretenden Hauptsatzungen der Gemeinden bleibt bis zur Schaffung neuen Ortsrechts, längstens bis zum 31. 12. 1970, das bisher geltende Ortsrecht in allen Teilen der neuen Gemeinde in Kraft.
(2) Für die Überleitung von Verordnungen gilt § 63 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz.

§4
Ortsbeirat

(1) Zur Mitwirkung in allen Angelegenheiten, die lediglich die örtlichen Bereiche der künftigen Ortsteile Bargfeld, Böken, Bünzen oder Homfeld betreffen, wird die Gemeinde Aukrug in diesen Ortsteilen je einen Ortsbeirat einrichten.
(2) Jeder Ortsbeirat besteht unter Einschluß der in dem jeweiligen Ortsteil wohnenden Gemeindevertreter aus fünf zur Gemeindevertretung wählbaren Bürgern dieses Ortsteiles die sich auf Vorschlag der an den Gemeindewahlen teilnehmenden Parteien bzw. Wählervereinigungen nach dem Höchstzahlenverfahren aus dem Verhältnis der auf diese in den betreffenden Stimmbezirken entfallenden Stimmen ergeben. Sie werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Aukrug berufen.
(3) Für die Nachfolge von Ortsbeiratsmitgliedern gilt die in Abs. (2) vorgesehene Regelung.
(4) Die Ortsbeiräte können frühestens nach Ablauf der beiden nächsten Wahlperioden mit Zweidrittelmehrheit aufgelöst werden.

§ 5
Aufgaben des Ortsbeirats

(1) Der Ortsbeirat ist zu allen wesentlichen Angelegenheiten, die den jeweiligen Ortsteil der Gemeinde Aukrug betreffen, zu hören. Er wird insbesondere das Recht erhalten, die Erfüllung der in diesem Vereinigungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu überwachen und bei der Durchführung mitzuwirken.
(2) Daneben ist er insbesondere zu hören zu
a) dem Ausbau sowie der Unterhaltung von Straßen, Orts- und Wirtschaftswegen;
b) der Ortsplanung, der Aufstellung von Bebauungsplänen sowie zu Bauanträgen;
c) der Wasserversorgung und Ortsentwässerung;
d) der Müllabfuhr;
e) der Straßenbeleuchtung;
f) Fragen des Schulwesens;
g) dem Flurbereinigungsverfahren;
h) dem Feuerschutz, soweit es den jeweiligen Ortsteil der Gemeinde Aukrug, für den der Ortsbeirat berufen ist, betrifft.

§ 6
Verpflichtungen

(1) Die beteiligten Gemeinden verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages ihr Gemeindevermögen besonders pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und Verbindlichkeiten nur in unbedingt notwendigem Umfang einzugehen.
(2) Der Erlös aus der Veräußerung von Gemeindevermögen nach Inkrafttreten dieses Vertrages soll vorrangig in dem Ortsteil der Gemeinde Aukrug eingesetzt werden, dem das Vermögen bis zur Vereinigung rechtlich zugeordnet war. Soweit es sich dabei um Erlöse aus der Veräußerung von Schulgebäuden einschließlich des Inventars handelt, sollen diese für schulische Zwecke Verwendung finden.
(3) Im Hinblick darauf, daß die Flurbereinigung in den Gemeinden Böken und Innien noch nicht so weit wie in den anderen Gemeinden fortgeschritten ist, sollen die der neuen Gemeinde Aukrug gemäß § 9 (5) des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Februar 1968 vermehrt zufließenden Schlüsselzuweisungen vorrangig für den Wirtschaftswegebau in den künftigen Ortsteilen Böken und Innien eingesetzt werden, falls wider Erwarten die Flurbereinigung in diesen Teilen der neuen Gemeinde Aukrug aufgrund nicht von den jeweiligen Teilnehmergemeinschaften zu vertretenden Umständen nicht durchgeführt werden sollte.

§ 7
Feuerschutz

Die in den jetzigen Gemeinden Bargfeld, Böken, Bünzen, Homfeld und Innien bestehenden Einrichtungen der Freiwilligen Feuerwehr bleiben als Ortswehren erhalten, solange in den einzelnen Ortsteilen genügend Freiwillige zur Verfügung stehen.

§ 8
Jagdbezirke

Die vertragschließenden Gemeinden sind sich darüber einig, daß die bisherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirke bestehen bleiben sollen.

§ 9
Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt am 31. Dezember 1969 in Kraft.

 

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Letzte Änderung: 07.04.2006
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